Wenn Sie ein gefährliches Tier einer anderen Person zur Obhut überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Abgabe gefährlicher Tiere mitteilen
| Stadtverwaltung Ohrdruf - Sachgebiet für allgemeine Ordnung und Sicherheit, Friedhofsangelegenheiten, Feuerwehrangelegenheiten sowie Fundbüro | |
| Marktplatz 1 99885 Ohrdruf Telefon: 03624 330500 Telefax: 03624 313634 E-Mail: manuela.kessler@ohrdruf.deHomepage: https://www.ohrdruf.de |
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein giftiges Tier dauerhaft an eine andere Person übergeben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss den Namen und die Anschrift der Person enthalten, die das Tier übernimmt. Diese Verpflichtung dient dazu, die Haltung gefährlicher Tiere zu überwachen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Verfahrensablauf
- Geben Sie in Ihrer Meldung den Namen und die Anschrift der Person an, die das Tier übernehmen wird.
- Reichen Sie die Meldung unverzüglich nach der Überlassung des Tieres ein.
-
Sie erhalten eine Bestätigung der Meldung von der Behörde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde.
Voraussetzungen
Die Überlassung darf nur an Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zuverlässig im Sinne des Gesetzes sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zum abgegebenen Tier (Art, gegebenenfalls Gefährlichkeitsklasse)
- Datum der Abgabe
- Name und vollständige Anschrift der Person, die das Tier in Obhut nimmt
- gegebenenfalls Nachweis der ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen bei der neuen Person
Welche Fristen muss ich beachten?
Unverzüglich
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Bei einer Untersagungsverfügung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Gegen einen Bußgeldbescheid auf Grund einer Ordnungswidrigkeit kann Einspruch eingelegt werden.
Was sollte ich noch wissen?
- Die Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Gefahren bestehen
- Eine unterlassene Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit







