Amtsblätter werden von den Kommunen als gedruckte oder elektronische Ausgabe im Internet herausgegeben, um Satzungen, Rechtsverordnungen und gesetzlich vorgeschriebene amtliche Mitteilungen öffentlich bekanntzumachen und über sonstige amtliche Mitteilungen zu informieren.
Amtsblatt Veröffentlichung
| Stadtverwaltung - Amtsblatt Thür. Waldbote | |
| Marktplatz 1 99885 Ohrdruf Telefon: 03624 330311 Telefax: 03624 313634 E-Mail: waldbote@ohrdruf.deHomepage: https://www.ohrdruf.de |
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Allgemeine Informationen
Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) werden nur wirksam, wenn sie verkündet, das heißt, öffentlich bekanntgemacht werden. Bundesgesetze und -verordnungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet, Landesvorschriften in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Bundesländer. Für die kommunale Ebene gibt es landesgesetzliche Regelungen, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem gedruckten Amtsblatt, im Internet, in einer Zeitung oder in kleineren Gemeinden durch Anschlag an einer Verkündungstafel vorsehen.
In den Amtsblättern der Kommunen werden nicht nur Satzungen, sondern auch andere gesetzlich vorgeschriebene amtliche Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht. Daneben wird über sonstige amtliche Mitteilungen informiert. In einem nichtamtlichen Teil können die Amtsblätter kurze Nachrichten aus der Kommune, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen enthalten.
Verfahrensablauf
Das Amtsblatt der Gemeinde kann von der Gemeinde allein, gemeinsam mit anderen Gemeinden oder gemeinsam mit dem Landkreis herausgegeben werden. Dies gilt für Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder den jeweiligen Landkreis.
Voraussetzungen
Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einer gedruckten oder elektronischen Ausgabe des Amtsblatts muss in der Hauptsatzung der Gemeinde, des Landkreises oder der Verwaltungsgemeinschaft geregelt sein. Die öffentliche Bekanntmachung von sonstigen amtlichen Mitteilungen in einer gedruckten oder elektronischen Ausgabe des Amtsblatts muss in der Gemeinde, im Landkreis beziehungsweise in der Verwaltungsgemeinschaft ortsüblich sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es muss eine gedruckte oder elektronische Ausgabe des Amtsblatts hergestellt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf gegen das Amtsblatt ist nicht möglich.







