Außenwerbung genehmigen

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Das Anbringen von Außenwerbung (Werbeanlagen) ist in der Regel genehmigungspflichtig. 

Allgemeine Informationen

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.

Verfahrensablauf
  • Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen ein.
  • Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde wie das Ordnungsamt, die untere Baubehörde, den Bürgerservice der Gemeinde oder Stadt, in der Sie eine Außenwerbung anbringen oder wesentlich verändern wollen.

Voraussetzungen

Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen (siehe Thüringer Bauordnung). Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

  • Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
  • Schilder, die Inhaberinnen, Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind (Hinweisschilder),
  • einzelne Hinweiszeichen an öffentlichen Straßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
  • Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken und
  • Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

In Kleinsiedlungs-, Dorf-, reinen sowie allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur erlaubt, wenn diese an der Stätte der Leistung und Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen angebracht sind. Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf dabei auch für andere Werbung verwendet werden.

In reinen Wohngebieten hingegen darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bauantrag
  • Baubeschreibung
Rechtsbehelf

Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Die unter Voraussetzungen gezeigten Regelungen sind nicht anzuwenden auf:

  • Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen
  • Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen
  • Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen
  • Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs