Bauen - Anzeige eines Bauvorhabens, dass der Genehmigungsfreistellung unterliegt

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Für bestimmte Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung. Statt einer Baugenehmigung ist nur eine Anzeige erforderlich. Hierfür benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung

Allgemeine Informationen

Für bestimmte Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung, wenn die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und die Gemeinde zustimmt.

Statt einer Baugenehmigung ist nur eine Anzeige erforderlich.

Sofern die Gemeinde nicht die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens fordert, unterliegt das Vorhaben der Genehmigungsfreistellung.
 
Genehmigungsfreigestellt ist zum Beispiel kleinere Gebäude, wenn sie in einem Gebiet mit Bebauungsplan errichtet werden sollen und von diesem nicht abweichen.

Falls Sie von dem Bebauungsplan abweichen wollen, müssen Sie dies vor der Genehmigungsfreistellung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen.

Mit dem Bau kann nach einem Monat begonnen werden, wenn das örtliche Bauamt nicht vorher die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt der Bauherr allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss.

In Thüringen gilt für Vorhaben, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen:

Die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedarf keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird und die Erschließung gesichert ist.

Vorhaben dieser Art sind der Gemeinde zur Prüfung vorzulegen.

Die Prüfung erfolgt in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Verfahrensablauf

Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

Die Gemeinde legt eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor, sofern sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist.

Die Gemeinde kann erklären, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfolgen soll oder andere Gründe für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorliegen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Untere Bauaufsichtsbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen:

Bauzeichnungen

Baubeschreibung

Lageplan

Auszug Liegenschaftskarte

bautechnische Nachweise

Stellplatznachweis

statistischer Erhebungsbogen  

Antrag auf Abweichung oder Befreiung

Welche Gebühren fallen an?

Abhängig vom anrechenbaren Bauwert entsprechend des Verwaltungskostenverzeichnisses der Baugebührenverordnung.

Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

Anträge / Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

Link zum Thüringer Formularservice - Bauanträge

Was sollte ich noch wissen?

 Die Genehmigungsfreistellung entbindet nicht von den Anforderungen der Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise.