Sie möchten eine Feuerbestattung anmelden? Hier erfahren Sie, wie Sie die Bestattung anmelden und welche Angaben und Unterlagen dafür nötig sind.
Feuerbestattung anmelden
| Stadtverwaltung Ohrdruf - Friedhofsangelegenheiten, Fischereischeine | |
| Marktplatz 1 99885 Ohrdruf Telefon: 03624 330501 Telefax: 03624 313634 E-Mail: ina.wandt@ohrdruf.deHomepage: https://www.ohrdruf.de |
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Allgemeine Informationen
In Deutschland müssen verstorbene Personen bestattet werden.
Eine Feuerbestattung ist eine Bestattungsform, bei der Verstorbene eingeäschert (kremiert) werden, anstatt in einem Sarg im Boden beerdigt zu werden. Die Asche wird anschließend in einer Urne beigesetzt zum Beispiel
- auf einem Friedhof oder
- in geeigneter Form in einer Kirche oder
- von einem Schiff aus auf Hoher See.
Die Anmeldung dient dazu, den Sterbefall zu prüfen und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie nehmen die Anmeldung in der Regel als Bestattungsunternehmen vor. In bestimmten Fällen können Sie auch als berechtigte Angehörige die Anmeldung vornehmen.
Verfahrensablauf
- Sie beauftragen ein Bestattungsunternehmen oder wenden sich selbst an das zuständige Krematorium.
- Sie reichen die Anmeldung der Feuerbestattung wird mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Krematorium prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird die Feuerbestattung freigegeben.
- Das Krematorium führt die Einäscherung durch.
- Sie melden die Beisetzung der Urne beim Friedhofsträger oder der Friedhofsverwaltung an.
- Die Urne wird beigesetzt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde als Friedhofsträger.
Voraussetzungen
- Eine Person ist verstorben.
-
Der Sterbefall ist beim zuständigen Standesamt beurkundet.
- Die Todesfeststellung (erste Leichenschau) ist erfolgt.
- Eine Sterbeurkunde liegt vor.
- Die Beisetzung soll als Feuerbestattung erfolgen.
-
Bei einer zweiten Leichenschau wurden keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt.
- Alternativ hat die Staatsanwaltschaft trotz solcher Anhaltspunkte einer Feuerbestattung zugestimmt.
- Eine zweite Leichenschau muss nicht erfolgen, wenn bereits eine Leichenöffnung nach der Strafprozessordnung (Obduktion) durchgeführt wurde.
- Die Todesursache ist eindeutig festgestellt oder sie konnte auch durch die Leichenöffnung nicht geklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sterbeurkunde
- ärztliche Bescheinigung über die Todesursache
- Bescheinigung über die zweite Leichenschau
- schriftliche Willenserklärung der verstorbenen Person oder der bestattungsberechtigten Angehörigen für eine Feuerbestattung
Welche Gebühren fallen an?
- :
Für die Anmeldung der Bestattung fallen keine Kosten an. Für die Einäscherung und für die Beisetzung der Urne fallen Kosten an. Diese erfahren Sie vom Krematorium beziehungsweise vom Friedhof oder vom Bestattungsunternehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine eigene gesetzliche Frist für die Anmeldung beim Friedhof gibt es nicht.
Eine Person kann frühestens 48 Stunden nach ihrem Tod bestattet werden.
Eine Person muss spätestens 10 Tage nach ihrem Tod bestattet werden. Melden Sie die Feuerbestattung so rechtzeitig an, dass die Einäscherung innerhalb der 10-Tage-Frist stattfinden kann.
Bei der Feuerbestattung beziehen sich die Fristen auf die Einäscherung. Die spätere Urnenbeisetzung kann auch später stattfinden.
Die Frist kann verlängert oder verkürzt werden, etwa aus hygienischen oder organisatorischen Gründen. Darum kümmert sich bei Bedarf in der Regel das Bestattungsunternehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlage
Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung der Kirche oder Gemeinde des jeweiligen Bestattungsortes
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Was sollte ich noch wissen?
In vielen Fällen übernimmt ein Bestattungsunternehmen die Anmeldung für Sie. Klären Sie frühzeitig, wer die Anzeige vornimmt, um Doppelmeldungen zu vermeiden.
Für eine Feuerbestattung ist in der Regel eine zusätzliche zweite ärztliche Untersuchung (Leichenschau) erforderlich, um die Todesursache abschließend zu klären. Ohne diese Prüfung darf keine Einäscherung erfolgen.







