Hundehaltung abmelden

Ansprechpartner/in
Einheitsgemeinde Ohrdruf
Marktplatz 1
99885 Ohrdruf
Telefon: 03624 3300
Telefax: 03624 313634
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.ohr­d­ruf.­de/
Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 11:00 Uhr

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Die Abmeldung eines Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

Die Abmeldung eines Hundes bei der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde ist erforderlich:

  • bei Umzug des Hundehalters an einen anderen Ort außerhalb Thüringens,
  • bei Weitergabe/Abgabe des Hundes,
  • bei Verlust des Hundes,
  • bei Tod des Hundes.

Die Anzeige hat unverzüglich nach Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Abmeldung des Hundes müssen Sie bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde vornehmen, in der der Hund angemeldet ist.
Die Abmeldung hat unverzüglich zu erfolgen. 
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der Ihr Hund angemeldet ist.

Zuständige Stelle

Die Abmeldung des Hundes müssen Sie bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde vornehmen, in der der Hund angemeldet ist.

Voraussetzungen

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Grund der Abmeldung eines Hundes ist durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Abmeldung eines Hundes hat unverzüglich zu erfolgen.

Rechtsbehelf

keiner

Was sollte ich noch wissen?
  • Bei Abmeldung des Hundes werden die gespeicherten Daten durch die bisher zuständige Behörde gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden.
  • Bei einem Umzug innerhalb Thüringens ist eine Anmeldung bei der zukünftig örtlich zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde erforderlich; mit Ihrer Zustimmung können bei der bisher zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde die notwendigen Daten abgefordert werden.