Meldepflicht bei Aufenthalt im Krankenhaus oder Pflegeheim

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Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in einem Krankenhaus, Pflegeheim, oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen sind oder dort einziehen, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Wenn Sie sich nicht persönlich anmelden können, dann müssen dies die Leiter der Einrichtungen übernehmen.

Verfahrensablauf

Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt mit:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Für Personen, die ihrer Meldepflicht (zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
 

An wen muss ich mich wenden?

Melden Sie sich bei der Meldebehörde der Gemeinde, in der sich das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung befindet, wenn Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

Voraussetzungen

Sie sind länger als drei Monate im Krankenhaus, Pflegeheim oder Ähnliches und es ist keine Wohnung im Inland vorhanden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bestätigung des Wohnungsgebers
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde angemeldet werden, sobald absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreiten wird und Sie für keine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

Rechtsbehelf

keine Angabe

Was sollte ich noch wissen?

Wenn die/der Leiter*in die Meldung übernimmt, dann wird Ihnen dies mitgeteilt.