Bekanntmachung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gartenstadt Ohrdruf“
Der Stadtrat der Stadt Ohrdruf hat am 20.12.2023 mit Beschluss Nr. 609/2023 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gartenstadt Ohrdruf“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Antrag zur Genehmigung der Satzung wurde am 17.01.2024 beim Landratsamt Gotha eingereicht.
Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 12.02.2024, Aktenzeichen P2024001, welches am 05.03.2024 bei der Stadt Ohrdruf einging, für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gartenstadt Ohrdruf“ die Genehmigung erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Gartenstadt Ohrdruf“ hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplans tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die rechtskräftige 2. Änderung des Bebauungsplans und die Begründung ab sofort während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Ohrdruf im Bauamt, Marktplatz 1, 99885 Ohrdruf einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend unter www.ohrdruf.de > Aktuelles veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ohrdruf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, welcher die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ohrdruf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt ist, wird hingewiesen.
Die Lage des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist aus beistehender Informationsskizze ersichtlich.
Stefan Schambach
Bürgermeister








